Auslandsbafög (Studium)
Auch wenn Sie nicht Inlands-Bafög berechtigt sind, können Sie Anspruch auf Auslandsbafög haben, da hier andere Berechnungsgrundlagen greifen. Eine Bewerbung lohnt sich auf jeden Fall!
Wer fördert mich?
Bafög-Ämter im Auftrag des Ministeriums für Bildung und Forschung
Was wird gefördert?
Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule für 1-2 Semester
Wie wird gefördert?
Geförderte Studierende erhalten für ihren Studienaufenthalt im Ausland
- einen Auslandszuschlag für alle Länder außerhalb der europäischen Union sowie für die Schweiz (lesen Sie hier wie hoch der Zuschlag für Ihr Zielland ist),
- einen Zuschuss für die Krankenversicherung,
- einen pauschalen Zuschlag für die Reisekosten zum Ausbildungsort im Ausland (500 Euro in Europa, 1000 Euro außerhalb Europas)
- sowie einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss zu notwendigen Studiengebühren bis maximal 4.600 Euro.
Wie lauten die Zugangsvoraussetzungen?
- Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit (oder ausländische Studierende, die die Voraussetzungen nach § 8 des Bafög-Gesetzes erfüllen)
- Hochschule im Ausland muss in Deutschland anerkannt sein (vgl. Anabin)
- Ausreichende Sprachkenntnisse müssen nachgewiesen werden
- Zumindest ein Teil der im Ausland gewählten Kurse sollen an der Heimathochschule anerkannt werden.
- ACHTUNG: Masterstudierende, die vorab einen Diplomabschluss erworben haben, können sich NICHT bewerben!
Wann und wie kann ich mich bewerben?
Bewerben Sie sich möglichst frühzeitig bei dem für Sie zuständigen Bafög-Amt, spätestens jedoch im Monat der Ausreise. Lesen Sie bitte hier, welches Amt für Sie zuständig ist. Bitte beachten Sie, dass Sie sich für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes beim Bafög-Amt des Studentenwerkes Potsdam abmelden müssen!
Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung erhalten Sie hier.
Lesen Sie bitte in jedem Fall das Bafög-Gesetz und informieren sich bei Ihrem zuständigen Bafög-Amt über die jeweilige Auslegung des Gesetzes und den gültigen Verwaltungsvorschriften!
§ 5: Ausbildung im Ausland
§ 5a: Unberücksichtigte Ausbildungszeiten
§ 16: Förderungsdauer im Ausland